§ 1 Stadtgebiet
Das Gebiet der Stadt Kassel besteht aus den Gemarkungen Kassel, Bettenhausen, Habichtswald, Harleshausen, Kirchditmold, Niederzwehren, Nordshausen, Oberzwehren, Rothenditmold, Wahlershausen, Waldau, Wehlheiden, Wilhelmshöhe und Wolfsanger sowie Kragenhof als Exklave.
§ 2 Stadtfarben und Stadtwappen
Die Stadtfarben sind blau-weiß. Das Stadtwappen zeigt auf blauem Schild, der - heraldisch gesehen - durch einen von oben rechts nach unten links führenden silbernen Schrägbalken durchzogen ist, im oberen Feld sechs und im unteren Feld sieben silberne dreiblätterige Kleeblätter.
§ 3 Stadtverordnetenversammlung
Die von den Bürgern der Stadt Kassel gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt.
§ 4 Stadtverordnetenvorsteher
Den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung führt der aus ihrer Mitte gewählte Stadtverordnetenvorsteher. Zu seiner Vertretung werden vier Stellvertreter gewählt.
§ 4a Ortsbezirke, Ortsbeiräte
Absatz(1)
Das Stadtgebiet Kassel wird in 23 Ortsbezirke eingeteilt. Für jeden Ortsbezirk wird ein Ortsbeirat eingerichtet.
Absatz(2)
Die Bezeichnung der Ortsbezirke und die Mitgliederzahl jedes Ortsbeirates werden wie folgt festgelegt:
1. | Mitte | 9 |
2. | Südstadt | 9 |
3. | Vorderer Westen | 13 |
4. | Wehlheiden | 13 |
5. | Bad Wilhelmshöhe | 11 |
6. | Brasselsberg | 9 |
7. | Süsterfeld-Helleböhn | 9 |
8. | Harleshausen | 11 |
9. | Kirchditmold | 11 |
10. | Rothenditmold | 9 |
11. | Nord-Holland | 13 |
12. | Philippinenhof-Warteberg | 9 |
13. | Fasanenhof | 9 |
14. | Wesertor | 9 |
15. | Wolfsanger-Hasenhecke | 9 |
16. | Bettenhausen | 11 |
17. | Forstfeld | 9 |
18. | Waldau | 9 |
19. | Niederzwehren | 11 |
20. | Oberzwehren | 11 |
21. | Nordshausen | 9 |
22. | Jungfernkopf | 9 |
23. | Unterneustadt | 9 |
Die Abgrenzung der Ortsbezirke ergibt sich aus der beiliegenden, einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Karte der Stadt Kassel. Für die auf der Karte schraffierte Fläche wird kein Ortsbezirk gebildet.
Absatz(3)
§ 4b Ausländerbeirat
Absatz(1)
In der Stadt Kassel wird ein Ausländerbeirat eingerichtet.
Absatz(2)
Der Ausländerbeirat besteht aus 37 Mitgliedern.
Absatz(3)
Eine Briefwahl findet statt.
Absatz(4)
Näheres regelt die Satzung über den Ausländerbeirat.
§ 4c Film- und Tonaufnahmen
Absatz(1)
Film-, Bild- und Tonaufnahmen durch die Medien (Film-, Funk-, Fernseh-, Print- und Internetmedien) und die Stadt Kassel mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse zulässig. Für Live-Stream und On-Demand-Stream gilt Absatz 2.
Absatz(2)
Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung können ausschließlich von der Stadt Kassel mit Bild und Ton technisch aufgezeichnet und zeitnah und ohne nachträgliche inhaltliche Veränderung auf der Internetseite der Stadt Kassel www.stadt-kassel.de als sogenannter "On-Demand-Stream" (Abrufvideo) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch ein Live-Streaming möglich.
Absatz(3)
Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tonaufnahmen durch die Medien in öffentlichen Sitzungen eines Ortsbeirates mit dem Ziel der Veröffentlichung bedürfen einer Beschlussfassung des jeweiligen Gremiums mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz(4)
Mitglieder, die eine Aufzeichnung ihrer Person nach Abs. 1 bis 3 ablehnen, haben dies dem/der Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. In diesem Fall sind die Aufnahmen so zu gestalten, dass die Rechte des/der widersprechenden Stadtverordneten bzw. Mitglieder der Ortsbeiräte gewahrt werden. Satz 1 gilt entsprechend für anwesende Dritte.
§ 5 Zusammensetzung des Magistrats
Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister, 4 hauptamtlichen und 13 ehrenamtlichen Stadträten.
§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen
Absatz(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Kassel erfolgen - vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 2 und Abs. 6 sowie vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen - durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Kassel" als dem Amtlichen Verkündungsorgan der Stadt Kassel gemäß § 7 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.
Absatz(2)
Die öffentlichen Bekanntmachungen von Karten, Plänen oder Zeichnungen und den damit verbundenen Texten und Erläuterungen erfolgen - vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung - im Wege der öffentlichen Auslegung.
Die Karten, Pläne oder Zeichnungen und die damit verbundenen Texte und Erläuterungen sind während der allgemeinen Dienstzeiten in einem für jedermann zugänglich und besonders gekennzeichneten Raum des Rathauses in Kassel, Obere Königsstraße 8, für die Dauer von 14 Tagen öffentlich auszulegen.
Spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung sind durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Kassel öffentlich bekanntzugeben:
- Karten, Pläne oder Zeichnungen, die Gegenstand der Auslegung sind;
- die Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen die Auslegung stattfindet;
- die täglichen Öffnungszeiten;
- die Dauer der Auslegung.
Die Tage des Beginns und des Endes der Auslegung sind auf den ausgelegten Karten, Plänen und Zeichnungen und den damit verbundenen Texten und Erläuterungen vermerkt.
Absatz(3)
Die öffentliche Bekanntmachung ist in den Fällen des Abs. 1 mit dem Ablauf des Erscheinungstages des die Bekanntmachung erhaltenden Amtsblatts, in den Fällen des Abs. 2 mit Ablauf des letzten Tages der Auslegungsfrist vollendet.
Absatz(4)
Die Regelung über die öffentliche Bekanntmachung durch Auslegung gelten entsprechend für alle sonstigen öffentlichen Auslegungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, wenn in der Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen über die Auslegung enthalten sind.
Absatz(5)
Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die öffentlichen Bekanntmachungen örtlicher Stiftungen, die gemäß § 120 Hess. Gemeindeordnung von der Stadt Kassel verwaltet werden, soweit nicht durch Gesetz oder Stiftungsurkunden etwas anderes bestimmt ist.
Absatz(6)
Öffentliche Zustellungen nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung. Diese ist an den Anschlagtafeln im Rathaus, Obere Königsstraße 8, für die Dauer von zwei Wochen auszuhängen.
§ 7 Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Stadt Kassel wird nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt.
§ 8 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 16. Juni 1997 | am 1. Januar 1998 |
Erste Änderung | vom 11. Juni 2001 | am 26. Juni 2001 |
Zweite Änderung | vom 15. September 2003 | am 29. Oktober 2003 |
Dritte Änderung | vom 23. Mai 2005 | am 1. Januar 2006 |
Vierte Änderung | vom 26. April 2010 | am 9. Mai 2010 |
Fünfte Änderung | vom 6. Dezember 2010 | am 1. April 2011 |
Sechste Änderung | vom 18. März 2013 | am 13. April 2013 |
Siebte Änderung | vom 1. Februar 2016 | am 1. April 2016 |
Achte Änderung | vom 14. November 2016 | am 1. Januar 2017 |
Neunte Änderung | vom 2. März 2020 | am 10. April 2020 |